Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des Arzneimittelrichtgrößenvolumens; Antrag des geprüften Arztes auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung; "Verhandlungspflicht" der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGB V § 106 Abs. 5d ; SGB V § 106 Abs. 5a S. 4
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des Arzneimittelrichtgrößenvolumens - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 24 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Richtgrößenprüfung | Pflicht zur Verhandlung über individuelle Richtgrößenvereinbarung
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 33 KA 134/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Abschluss einer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - sei der Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung auch noch im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss möglich.Zum Abschluss einer regressablösenden Individualvereinbarung, auf den nach der Entscheidung des BSG vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - kein Anspruch bestehe, sei es angesichts der divergierenden Auffassungen zu Praxisbesonderheiten nicht gekommen.
Klarzustellen ist allerdings, dass die Prüfgremien nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - SG Hannover Urteil vom 16.12.2010 - S 61 KA 37/08 -).
Wird zwischen den Prüfgremien und dem zu prüfenden Arzt keine Übereinstimmung über den Inhalt der Vereinbarung - insbesondere über die Höhe der zu vereinbarenden Richtgröße - erzielt, sind die Verhandlungen gescheitert mit der Folge, dass ein vom Arzt zu erstattender Mehrbetrag festzusetzen ist (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 KA 88/13 B ER -).
Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -).
Daher trifft die Verpflichtung, einem Antrag bzw. einer Anregung des geprüften Arztes auf Abschluss einer IRV nachzugehen, auch den Beschwerdeausschuss (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2014 - L 11 KA 88/13
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren bezogen auf einen Regress wegen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Wird zwischen den Prüfgremien und dem zu prüfenden Arzt keine Übereinstimmung über den Inhalt der Vereinbarung - insbesondere über die Höhe der zu vereinbarenden Richtgröße - erzielt, sind die Verhandlungen gescheitert mit der Folge, dass ein vom Arzt zu erstattender Mehrbetrag festzusetzen ist (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 KA 88/13 B ER -).Damit ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte sich dem Antrag des Klägers entziehen konnte, indem er darauf verweist, über Praxisbesonderheiten habe keine Verständigung erzielt werden können (Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 KA 88/13 B ER -).
- BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R
Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Anders als im Fall des § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R -) besteht keine Verpflichtung der Prüfgremien, auf den Abschluss einer IRV hinzuwirken.
- BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92
Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -). - BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86
Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -). - SG Hannover, 16.12.2010 - S 61 KA 37/08
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12
Klarzustellen ist allerdings, dass die Prüfgremien nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - SG Hannover Urteil vom 16.12.2010 - S 61 KA 37/08 -).